Ein genauer Blick auf das Kleingedruckte lohnt sich allemal. Der Bundesgerichtshof entschied im März 2014 (Aktenzeichen II ZR 109/13) im Fall einer Anlagegesellschaft zugunsten der Geldanleger: Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, sagten die Richter, wodurch die Widerrufsfrist auch nach fünf Jahren noch nicht abgelaufen sei.
Diese Begründung lässt sich auch auf Darlehensverträge zur Baufinanzierung anwenden - selbst dann, wenn die Verträge längst abgewickelt sind und die Darlehensnehmer vielleicht eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben.
Geprüft werden muss jeder Fall einzeln.